Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 88

1.Ein oder mehrere Auftraggeber

Оглавление

5Eine Rahmenvereinbarung kann grundsätzlich von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern i. S. des §§ 98 ff. GWB geschlossen werden.11 Das heißt, dass auch Zusammenschlüsse oder Kooperationen von Auftraggebern Vertragsparteien einer Rahmenvereinbarung sein können.12 Dies hat zur Folge, dass die Erteilung von Einzelaufträgen an die jeweiligen Vertragsparteien für alle Mitglieder eines solchen Zusammenschlusses oder einer Kooperation ohne die Anwendung des Vergaberechts ablaufen können. Diese Zusammenschlüsse können dann „faktische Einkaufsgemeinschaften“ bilden, die möglicherweise eine nicht unerhebliche Marktmacht entfalten.13 Ob hiermit – neben vergaberechtlichen Anforderungen – auch noch kartellrechtliche Fragen im Hinblick auf eine möglicherweise unzulässige Nachfragebündelung entstehen, ist jeweils gesondert zu prüfen.14

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх