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II.Bietergemeinschaften

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4§ 6 Abs. 2 VOB/A ordnet an, dass Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften mit Einzelbewerbern oder -bietern gleichzusetzen sind, der Auftraggeber darf mithin im Vergabeverfahren keine unterschiedlichen Maßstäbe ansetzen.

Bewerben sich mehrere Unternehmen als Bewerber-/Bietergemeinschaft, ist die Bietergemeinschaft selbst Teilnehmerin des Vergabeverfahrens, nicht die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft. Auch wenn unterhalb der Schwellenwerte eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung fehlt, ist grundsätzlich eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen.

Im Unterschied zum europäischen Vergaberecht gilt im nationalen Bereich die Einschränkung, dass Bietergemeinschaften die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen müssen. Nur dann haben sie einen Anspruch darauf, wie ein Einzelbieter an der entsprechenden Ausschreibung teilnehmen zu können. Dabei handelt es sich – ähnlich wie bei § 6 Abs. 3 VOB/A – um eine Ausprägung des Selbstausführungsgebots, das im nationalen Vergaberecht – anders als oberhalb der Schwellenwerte – nach wie vor die Regel ist. Zwar hat sich in der Praxis die Akzeptanz von Nachunternehmern mittlerweile weit verbreitet. Wenn der Auftraggeber nicht zur Schaffung von mehr Wettbewerb darauf verzichtet, gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz, dass sowohl Einzelbieter als auch Bietergemeinschaften die ausgeschriebenen Leistungen zumindest zu einem wesentlichen Teil im eigenen Betrieb ausführen müssen (vgl. § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/A).

5Zu der Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaften sowie zu deren kartellrechtlicher Zulässigkeit und denkbaren Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft während des Vergabeverfahrens wird auf die Kommentierung des § 6 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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