Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 96
B.Vergabe nach Losen (§ 5 Abs. 2 VOB/A)
Оглавление3§ 5 Abs. 2 VOB/A entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 5 EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 VOB/A. In § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/A heißt es allerdings, dass aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Losaufteilung „verzichtet werden [kann]“, während § 5 EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A verlangt, dass wirtschaftliche oder technische Gründe eine zusammengefasste Vergabe „erfordern“.
4Teils wird in der Literatur aus diesem abweichenden Wortlaut und der Entstehung der Vorschrift gefolgert, es sei bewusst in § 5 Abs. 2 VOB/A eine „weichere“ Formulierung gewählt worden, um deutlich zu machen, dass das Maß und die Gewichtung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe für ein Absehen von einer Losaufteilung im Oberschwellenbereich „etwas höher sein wird“ als bei § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/A.1
5Nach anderer Ansicht ergeben sich aus der abweichenden Formulierung keine inhaltlichen Unterschiede.2
6Für die Praxis dürften sich letztlich aus den Abweichungen im Wortlaut keine inhaltlichen Unterschiede ergeben.3 Nach beiden Vorschriften muss der öffentliche Auftraggeber belastbare wirtschaftliche und/oder technische Gründe für eine zusammengefasste Vergabe haben und dokumentieren.4 Ob diese im konkreten Fall überzeugend sind, um ein Absehen von einer Losaufteilung rechtfertigen zu können, ist ohnehin im Einzelfall zu prüfen. Ob bei dieser Prüfung eine Unterscheidung im Sinne eines erforderlichen „etwas höheren Maßes oder einer etwas höheren Gewichtung“ von Gründen möglich ist, ist dagegen fraglich.
7Für die Kommentierung des § 5 Abs. 2 VOB/A wird folglich auf die Kommentierung zu § 5 EU Abs. 2 VOB/A verwiesen.
§ 6 VOB/ATeilnehmer am Wettbewerb
(1) Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
(2) Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
(3) Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
Übersicht | Rn. | |
A. | Allgemeines | 1 |
B. | Die Auswahl der Bewerber | 2–10 |
I. | Keine örtliche oder regionale Beschränkung der Teilnehmerauswahl | 3 |
II. | Bietergemeinschaften | 4, 5 |
III. | Gewerbsmäßige Ausführung von Leistungen (§ 6 Abs. 3 VOB/A) | 6–9 |
IV. | Vorbefasste Unternehmen/Projektanten | 10 |