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B.Einzelerläuterung I.Begriff der Rahmenvereinbarung

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4Die Rahmenvereinbarung ist kein weiteres vergaberechtliches Verfahren, sondern selbst Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Vergaberechts.8 Typischerweise ruft eine Rahmenvereinbarung selbst noch keine unmittelbare Leistung- oder Zahlungspflicht hervor, sondern begründet werden diese erst durch die nachfolgenden Einzelaufträge.9 Dennoch erfordert bereits der Abschluss einer Rahmenvereinbarung die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften, wie sie z. B. in § 2 VOB/A normiert sind. Wenn Rahmenvereinbarungen auch selbst keine öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechts darstellen, sind die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe doch entsprechend auf sie anzuwenden.10 Hierauf weist auch die Formulierung in § 4a VOB/A hin, wonach „Rahmenvereinbarungen … Aufträge [sind]“. Wenn der Abschluss einer Rahmenvereinbarung außerdem nicht dem Vergaberecht unterfiele, würde hierdurch die Möglichkeit zur weitgehenden Aushöhlung und Umgehung des Vergaberechts eröffnet. Denn die unter der Geltung einer Rahmenvereinbarung zu erteilenden Einzelaufträge unterfallen dem Vergaberecht jeweils nicht, sodass die Anwendung des Vergaberechts dann insgesamt ausbliebe.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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