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V.Mindestzahl der Bewerber bei Freihändiger Vergabe

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19Auch wenn § 3b Abs. 3 VOB/A dies nicht ausdrücklich regelt, ist auch im Rahmen der Freihändigen Vergabe in der Regel mehr als ein Unternehmen zur Abgabe eines Erstangebotes bzw. zu Verhandlungen aufzufordern.10 Wie im Rahmen der Kommentierung zu § 3 VOB/A dargelegt, sind die Grundsätze des Vergaberechts auch bei Anwendung dieses Verfahrens nur insoweit einzuschränken, wie dies aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Auftrages erforderlich ist. Dies dürfte insbesondere im Fall des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VOB/A gelten, wo es sich empfiehlt, entsprechend der Regelung des § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A sämtliche geeigneten Bieter zur Abgabe eines Erstangebotes bzw. zu Verhandlungen aufzufordern, die in der gescheiterten Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb beteiligt waren.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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