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III.Andere Vergütungsabreden

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70Allerdings ist § 4 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht dahingehend zu verstehen, dass Bauleistungen ausschließlich nach beiden Vertragstypen in Reinform vergeben werden dürfen. Mischformen sind zulässig. Entscheidend wird aber sein, dass jede Leistung einem Vertragstyp zugeordnet werden kann und wegen des Wettbewerbsprinzips vergaberechtlich vergleichbar ist.

71So sah noch die VOB/A 2006 die Abrechnung nach Selbstkosten (Selbstkostenerstattungsvertrag) vor. Der Wegfall in der neueren Fassung soll aber nicht dahingehend verstanden werden, dass dieses Preismodell ausgeschlossen ist44; vielmehr hatte diese Vergütungsabrede kaum praktische Relevanz.

72Diesem Vertragstyp zufolge sollten Leistungen nach einer ähnlichen Formulierung wie in Abs. 1 Nr. 2 nur dann nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend bestimmt werden konnten, sodass keine einwandfreie Preisermittlung möglich war. Dann sollte die tatsächlich erbrachte Leistung nach Selbstkosten abgerechnet und mit einem vorher zu vereinbarenden Gewinnzuschlag für den Auftragnehmer versehen werden. Der deutschen Vertragstradition ist dieses Modell eher fremd, im internationalen Bereich ist dieser Typus als cost-plus-fee-Verträge eher bekannt.

73Wenn nachträglich während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich wird, ist es möglich, dass ein zunächst abgeschlossener Selbstkostenerstattungsvertrag in einen Leistungsvertrag umgewandelt wird.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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