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II.Stundenlohnvertrag (Abs. 2)

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57Der 2. Absatz regelt den Stundenlohnvertrag. In Abgrenzung zum Leistungsvertrag im ersten Absatz zählt der Stundenlohnvertrag zu den Aufwandsverträgen.

58Da aufgrund des im Vergaberecht geltenden Wettbewerbsgrundsatzes die zu vergebenen Leistungen vergleichbar sein müssen, braucht es eines Anknüpfungspunktes, zu dessen Bekanntgabe in den Vergabeunterlagen aufgefordert wird. Bei den Leistungsverträgen sind es die einzelnen Teilleistungen, die bepreist werden. Beim Aufwandsvertrag ist dies die Zusammensetzung der vom Bieter angebotenen Verrechnungssätze.

59Wie die Verrechnungssätze aufgegliedert sein sollen, gibt der öffentliche Auftraggeber vor. Hierzu hatte noch in der alten Fassung das VHB-Bund Vorgaben gemacht, die weiterhin sinnvoll verwendet werden können39:

„Sollen Stundenlohnarbeiten aufgrund eines Wettbewerbs vergeben werden, sind die Bieter aufzufordern, Verrechnungssätze anzubieten, in denen unaufgegliederte Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Sozialkassenbeiträge, Gemeinkostenanteile und Gewinn enthalten sind. Die Verrechnungssätze (€/Stunde) sind nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen getrennt zu fordern.

Tarifliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind in die Verrechnungssätze nicht einzubeziehen, sondern gesondert nachzuweisen. Für Mehrarbeit fallen zusätzlich die Sozialkosten in voller Höhe, für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nur die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Die voraussichtlich erforderliche Stundenzahl ist anzugeben.“

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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