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C.Einzelerläuterung

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12Die Norm unterscheidet – von der Vergütungsseite aus gesehen – zwischen dem Leistungsvertrag (1.) des 1. Absatzes und dem Stundenlohnvertrag (2.) des 2. Absatzes. Dies sind also keine Vertragsarten im Sinne des Besonderen Schuldrechts im BGB, sondern sie unterfallen dem Vertragstypus Bauvertrag, der allen drei Teilen der VOB zugrunde liegt. Die Regelungen zum Verfahren, nämlich das Angebotsverfahren (3.) sowie das Auf- und Abgebotsverfahren (4.) sind Verfahrensvorschriften, die – ebenso wie die Entscheidung zur Vertragsart – bereits zum Zeitpunkt der Vergabevorbereitung beachtet werden müssen. Die Wahl der Verfahrensart hat unmittelbar Auswirkung auf die Gestaltung der Vergabeunterlagen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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