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A.Normzweck

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1Die Vorschrift des § 4a VOB/A definiert den Begriff der Rahmenvereinbarung für Bauleistungen und legt fest, was bei ihrer Verwendung beachtet werden muss. Rahmenvereinbarungen sollen vor allem dazu dienen, eine möglichst wirtschaftliche Beschaffung sicherzustellen, indem ein vertraglicher Rahmen geschaffen wird, der mit Einzelaufträgen ausgefüllt wird.1 Auf diese Weise sollen einerseits die Vergabegrundsätze und Vergaberegelungen eingehalten werden, während gleichzeitig eine möglichst einfache, flexible und effiziente Beschaffung innerhalb des vertraglichen Rahmens ablaufen kann.2

2Zunächst wird unter Anwendung des Vergaberechts zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer eine allgemeine Rahmenvereinbarung getroffen, auf deren Grundlage spätere Einzelaufträge erteilt werden können, ohne dass dabei dann vergaberechtliche Vorgaben beachtet werden müssen.3 Dies ermöglicht ein begrenztes Außerachtlassen des Vergaberechts zugunsten einer schnellen und einfachen Erteilung von Aufträgen für einzelne, häufig ähnlich oder gleich gelagerte Leistungen.4 Damit die Anwendung von Vergabevorschriften bei der Erteilung von Einzelaufträgen nicht unbegrenzt außer Kraft gesetzt wird, dürfen Rahmenvereinbarungen grundsätzlich nur für den Zeitraum von 4 Jahren geschlossen werden. Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich.

3Wenn die VOB/A und das GWB Rahmenvereinbarungen auch erst seit der Vergaberechtsreform des Jahres 2016 kennen,5 war sie vorher schon in Rechtsverordnungen sowie in Vergabe- und Vertragsordnungen geregelt (z. B. SektVO u. VSVgV a. F. sowie VOL a. F.).6 Heute ist die Rahmenvereinbarung in § 103 Abs. 5 GWB legal definiert, der sich u. a. auf die Art. 33 der RL 2014/24/EU bzw. Art. 51 der RL 2014/25/EU zurückführt.7 Die Auslegung der Rahmenvereinbarung im Sinne der VOB/A orientiert sich an der insofern vorrangigen Bestimmung des GWB.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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