Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 81
3.Geänderte/zusätzliche Leistungen
Оглавление65Ist für die ursprüngliche Vertragsleistung eine Abrechnung nach Stundenlohnsätzen vereinbart, ist es zwar grundsätzlich möglich, auch geänderte und/oder zusätzliche Leistungen nach dieser Berechnungsart abzurechnen, weil die endgültige Vergütung erst nach erbrachter Bauleistung festgestellt wird.
66Voraussetzung dafür ist jedoch hier ebenfalls, dass auch für die Mehrleistungen eine Abrechnung nach Stundenlöhnen vereinbart ist. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen sind also nicht automatisch „nach den bisher vereinbarten Berechnungsgrundlagen abzurechnen, es sei denn, die Parteien haben für einen solchen Fall etwas anderes vereinbart“, sondern nur dann, wenn auch die geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen als Stundenlohnarbeiten vereinbart sind. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, sind Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen beim Stundenlohnvertrag – ebenso wie beim Pauschalvertrag – grundsätzlich nach Aufmaß und Einheitspreisen abzurechnen.
67Die für die ursprüngliche Vertragsleistung vereinbarte Abrechnung nach Stundenlohnsätzen gilt für Mehrleistungen ohne entsprechende Vereinbarung nur ausnahmsweise dann, wenn auch für die geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VOB/A gegeben sind, es sich bei ihnen also ebenfalls um Bauleistungen geringeren Umfangs handelt, die überwiegend Lohnkosten verursachen.
68Liegen diese Voraussetzungen dagegen nur in Bezug auf die ursprüngliche Vertragsleistung vor, rechtfertigt allein der Umstand, dass für sie ein Stundenlohnvertrag abgeschlossen ist, es nicht, auch geänderte und/oder zusätzliche Leistungen größeren Umfangs, die nicht überwiegend Lohnkosten verursachen, nach Stundenlöhnen abzurechnen. Sie sind vielmehr nach Aufmaß und Einheitspreisen abzurechnen. Denn dann ist die für die ursprüngliche Leistung vorgesehene Berechnungsart nach Stundenlohnsätzen nicht – nicht nur „ausnahmsweise“ nicht – geeignet, die geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen zufriedenstellend zu erfassen, weil sie nicht passt. Vielmehr muss dann gemäß § 2 Nr. 2 VOB/B nach Aufmaß und Einheitspreisen abgerechnet werden.