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2.Bauleistungen geringen Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen

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62Nach § 4 Abs. 2 VOB/A können nur Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, im Stundenlohn vergeben werden.

63Wenn insoweit vor Ausschreibung als Stundenlohnvertrag die Voraussetzungen des Abs. 2 zu prüfen sind, kommt es also maßgeblich darauf an, dass mit diesem Vertragsteil Bauleistungen geringeren Umfangs beauftragt werden sollen. Dies ist in erster Linie eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich ausgeschlossen dürfte das aber auf jeden Fall bei der Erstellung von Gesamtbauwerken sein. Es werden generell Teilleistungen von geringerer Bedeutung in Form von Neben- oder Hilfsarbeiten in Betracht kommen, da hierbei der Lohnkostenanteil im Verhältnis zur Wertsteigerung höher sein dürfte. Im Rahmen eines Gesamtbauwerks kann dadurch der reine Auftragswert nach Stundenlohn dennoch hoch sein. Entscheidend ist das Verhältnis.

Handelt es sich um Arbeiten, die nicht als Nebenarbeiten, sondern eigenständig ausgeführt werden sollen, muss der Umfang bzw. nominell eher gering sein.41

64Als Faustformel für die Einschränkung „überwiegend Lohnkosten“ kann dienen, dass die Lohnkosten im Vergleich zu den Materialkosten mehr als 50 % ausmachen sollen.42

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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