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1.Abweichend von Absatz 1

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60Der Wortlaut „abweichend von Absatz 1 …“ zeigt, dass der Stundenlohnvertrag im Regel-Ausnahme-Prinzip des § 4 VOB/A als Ausnahme unter eng auszulegenden Voraussetzungen steht.

61Im Gegensatz zum Einheitspreis- und Pauschalvertrag ist der Stundenlohnvertrag ein Zeitvertrag, bei dem zwar die vereinbarten Stundenlöhne fest sind. Im Übrigen wird jedoch nicht eine bestimmte Masse- bzw. mengenmäßige Leistung (nach Einheitspreisen oder zu einer Pauschalsumme) abgerechnet, sondern die für die Ausführung dieser Leistung erforderliche Zeit, die erst im Nachhinein festgestellt werden kann. Damit besteht der große Unterschied also in der Bemessungsgrundlage: die Vergütung richtet sich danach nicht am Wert der erbrachten Leistung aus, sondern am zeitlichen Aufwand für das Arbeitsentgelt und Material, das für die Erbringung der Bauleistung erforderlich ist.40

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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