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IV.Mindestzahl der Bewerber bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

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18Gemäß § 3b Abs. 3 VOB/A sollen im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Allgemeinen mindestens drei (im Sinne des § 6b Abs. 5 Satz 2 VOB/A) geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dem Auftraggeber steht also ein sogenanntes intendiertes Ermessen zu. Im Regelfall, das heißt, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, sind mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die Formulierung „im Allgemeinen“ ist im Zusammenhang mit dem Verb „sollen“ redundant, sie hat daher keine eigenständige Bedeutung. Ein atypischer Ausnahmefall ist selbstverständlich dann anzunehmen, wenn durch einen Teilnahmewettbewerb oder in sonstiger Weise nur ein oder zwei geeignete Unternehmen ermittelt werden konnten. In diesen Fällen verstößt die Aufforderung nur eines oder beider geeigneter Unternehmen zur Angebotsabgabe jedenfalls dann nicht gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 2 Abs. 1 VOB/A, wenn der Auftraggeber seinen nach § 6a Abs. 3 VOB/A bestehenden Ermessensspielraum bei der Formulierung von Eignungsanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die für den konkreten Auftrag zu fordernde Fachkunde, nicht überschritten hat. Ein atypischer Ausnahmefall dürfte auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber eine Beschränkte Ausschreibung durchführt, obwohl auch die Voraussetzungen einer Freihändigen Vergabe vorlägen, beispielsweise bei Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 VOB/A). Davon abgesehen sind kaum Gründe vorstellbar, die es bei Vorhandensein von mindestens drei geeigneten Unternehmen rechtfertigen, nur ein oder zwei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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