Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 84
IV.Angebotsverfahren (Abs. 3)
Оглавление74Das Angebotsverfahren, das im 3. Absatz behandelt wird, ist der Regelfall im deutschen Vergaberecht. Das Erfordernis der Preisangabe durch den Bieter findet sich daneben auch noch so ausdrücklich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Nach dem Wortlaut des Abs. 3 stellt danach der öffentliche Auftraggeber die Leistungsbeschreibung auf und fordert den Bieter dazu auf, verbindliche Preise auf dieser Basis einzusetzen.45
75Wofür die einzusetzenden Preisangaben stehen, richtet sich maßgeblich nach den Vertragstypen bzw. Vergütungsabreden.
76Das Angebotsverfahren zielt darauf ab, dass der Auftraggeber vergleichbare Preise für dieselben Leistungen aller Bieter erhält und aufgrund dessen entscheiden kann, welches Angebot er annimmt. Die Annahme erfolgt durch den Zuschlag.
77Aus dieser Regelung ergibt sich einmal mehr die Pflicht an den öffentlichen Auftraggeber, die Vergabeunterlagen derart zu gestalten, dass eindeutige und vollständige Preisangaben der Bieter gefordert sind. Der hierin enthaltene Grundsatz wird dann auch in § 7 Abs. 1 VOB/A konkretisiert: „die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.“ Insofern sind die gesamten Vergabeunterlagen so zuzuschneiden, dass die Basis für die Kalkulation unmissverständlich und für alle Bieter gleich ist.46
78Gerade vor dem Hintergrund der beiden vorangegangenen Absätze heißt das zugleich, dass der Bieter dann auch den Preis nach der vorgegebenen Vertragsart des öffentlichen Auftraggebers einzusetzen hat. Der Bieter ist deshalb auszuschließen, wenn er anstatt des geforderten Einheitspreises einen Pauschalpreis angibt.47
79Die Öffnung im Wortlaut „… in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat“ trägt dem praktischen Umstand Rechnung, dass gerade bei der Übersendung von Listen in Dateiform der Bieter nicht gezwungen ist, ausschließlich in das Originalverzeichnis seine Preise einzusetzen.
80Dies kann etwa bei Pauschalpreisverträgen insofern zweckdienlich sein, als dass der Pauschalpreis auf das Angebotsschreiben selbst vermerkt werden kann, ohne dass es auf die Einzelpositionen im Leistungsverzeichnis ankommt. Im Rahmen der E-Vergabe werden zunehmend immer mehr Konstellationen sichtbar, bei denen es so zu Zweifelsfällen kommen könnte. Um eine Entscheidung über einen Ausschluss treffen bzw. begründen zu können, lässt sich als Auslegungsregel festhalten, dass es unabhängig von dem Ort und der Art der geforderten Preisangaben allein darauf ankommen muss, dass die Preisangaben im und mit dem Angebot und in eindeutiger Aussagekraft vorgelegt werden.48
81Nach den Grundsätzen des Zivilrechts kommt der Vertrag durch die Annahme – hier durch den Zuschlag (§ 18 Abs. 1 VOB/A) – des Angebots zustande. In diesem Kontext stellen Abs. 3 und 4 zusätzliche Regelungen für die Nachfrage nach bestimmten Angeboten und ihrer Vergleichbarkeit auf.49 Ist das Angebot an einigen Stellen nicht eindeutig und wird der Bieter nicht ausgeschlossen, muss der zustande gekommene Vertrag hinterher ausgelegt werden. Wird das Angebot unter Ergänzungen, Erweiterungen oder Einschränkungen „angenommen“/bezuschlagt, gilt dies allerdings nach § 150 Abs. 2 BGB nicht als Annahme, sondern als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot. Insofern gebieten § 18 Abs. 2 VOB/A als auch § 18 Abs. 2 EU VOB/A, dass der Bieter sich unverzüglich über die neue Annahme seinerseits zu erklären hat.
Grundsätzlich soll der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber innerhalb der in der Vergabebekanntmachung mitgeteilten Zuschlags- und Bindefrist erteilt werden. Erfolgt aus – welchen Gründen auch immer – der Zuschlag erst verspätet, stellt dieser ebenfalls ein neues Angebot dar, das der Bieter, der durch Fristablauf von seinem bindenden Angebot freigeworden ist, annehmen, aber auch ohne weiteres ablehnen kann.50
82Lehnt der Bieter den vom Auftraggeber im „Zuschlagsschreiben“ alternativ angebotenen Ausführungszeitraum ab, liegt darin die Ablehnung des neuen Angebots.51