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B.Entstehungsgeschichte

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10Mit der Novellierung der VOB 2009 gingen in dem jetzigen § 4 VOB/A die bis dahin geltenden § 5 VOB/A („Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag und Selbstkostenerstattungsvertrag“) und § 6 VOB/A („Angebotsverfahren“) auf. Durch die VOB 2012, VOB 2016 und VOB 2019 hat sich der Text nicht mehr geändert. Der Selbstkostenerstattungsvertrag ist im Wortlaut weggefallen und wurde auch bis heute nicht wieder aufgenommen, weil er in der Praxis nur eine sehr geringe Bedeutung hatte.9 An seiner Zulässigkeit ändert dies aber nichts.

11Die wohl prägnanteste Änderung mit Symbolcharakter hat die Änderung der früheren Soll-Bestimmung § 5 Nr. 1 VOB/A in die Kann-Bestimmung des § 4 Abs. 1 VOB/A gebracht. Damit besteht für die Vergabe von Bauleistungen bzw. Bauaufträgen (§ 4 VOB/A EU) das Regel-Ausnahme-Prinzip für die grundsätzliche Angabe der Vergütung nach Leistung.10 Nur ausnahmsweise, wenn es im konkreten Fall geeignet erscheint und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch nach Zeitaufwand vergeben und abgerechnet werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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