Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 70

D.Wechsel der Unternehmen, § 3b Abs. 4 VOB/A

Оглавление

20Gemäß § 3b Abs. 4 VOB/A soll bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden. Die Vorschrift ist in Zusammenhang mit den Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/A (Aufteilung in Teillose) und § 6 Abs. 1 VOB/A zu sehen, wonach der Wettbewerb nicht auf Unternehmen beschränkt werden darf, die ihren Sitz in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Ort haben.

§ 4 VOB/AVertragsarten

(1) Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:

1. in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),

2. in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).

(2) Abweichend von Absatz 1 können Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).

(3) Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, dass der Bieter die Preise, die er für seine Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot abzugeben hat.

(4) Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewandt werden.

Übersicht Rn.
A. Normzweck 1–9
B. Entstehungsgeschichte 10, 11
C. Einzelerläuterung 12–91
I. Leistungsvertrag (Abs. 1) 13–56
1. Einheitspreisvertrag (Nr. 1) 18–36
a) In der Regel 18–20
b) Zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen 21–23
c) Deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl … anzugeben ist 24–27
d) Abrechnung 28–36
2. Pauschalvertrag (Nr. 2) 37–56
a) Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist 38–43
b) Mit einer Änderung der Leistung und der Ausführungsart nicht zu rechnen ist 44–53
c) Arten des Pauschvertrages 54–56
II. Stundenlohnvertrag (Abs. 2) 57–69
1. Abweichend von Absatz 1 60, 61
2. Bauleistungen geringen Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen 62–64
3. Geänderte/zusätzliche Leistungen 65–68
4. Angehängte Stundenlohnarbeiten 69
III. Andere Vergütungsabreden 70–73
IV. Angebotsverfahren (Abs. 3) 74–82
V. Auf- und Abgebotsverfahren (Abs. 4) 83–91

Literatur: Althaus, Vergütung für erbrachte Leistungen beim gekündigten Pauschalpreisvertrag, NJW 2015, 2922; Berg, Beitrag zur Gestaltung der Vergütung von Bauleistungen im Einheitspreisvertrag, 1972; Diehr, Generalübernahme zur Funktionalpauschale im VOB-Vertrag – Möglichkeiten und Grenzen aus vergaberechtlicher und baudurchführungsrechtlicher Sicht, ZfBR 2016, 19 ff.; Hille, Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrages; Hilgers, Vorsicht bei allzu „kreativen“ Ausschreibungsgestaltungen, NZBau 2011, 664 ff.; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1: Einheitspreisvertrag, 6. Aufl. 2011; Luz, Ende des Einheitspreisvertrages?, BauR 2003, 591 ff.; Noelle, Absteigerungen auf Internet-Marktplätzen und Vergaberecht, NZBau 2002, 197 ff.; Peters, Das Gebot wirtschaftlichen Arbeitens beim Stundenlohnvertrag und beim Einheitspreisvertrag, NZBau 2009, 573 ff.; Schröder, Die elektronische Auktion nach § 101 IV 1 GWB – Rückkehr des Lizitationsverfahrens?, NZBau 2010, 411; Stemmer, Vergabe und Vergütung bei misch- und auffällig hoch oder niedrig kalkulierten Einheitspreisen, ZfBR 2006, 128.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх