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4.Angehängte Stundenlohnarbeiten

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69Außerdem bedarf, wie sich aus § 2 Abs. 2 VOB/B ergibt, auch die Abrechnung nach Stundenlöhnen besonderer Vereinbarung, weil es sich um eine gegenüber der Abrechnung nach Einheitspreisen andere Berechnungsart handelt, die nur dann in Betracht kommt, wenn sie vereinbart ist. Dies führt dazu, dass in den Vergabeunterlagen genau zu bezeichnen ist, welche Leistungen leistungsvertraglich und welche aufwandsbezogen vergütet werden sollen. Anerkannt ist jedenfalls, dass Stundenlohnverträge entweder selbstständig oder auch als sogenannte „angehängte Stundenlohnarbeiten““ in Kombination mit Leistungsverträgen vereinbart werden dürfen.43

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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