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III.Begrenzte Laufzeit

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15Im Weiteren ist in § 4a Abs. 1 Satz 4 VOB/A eine grundsätzliche Maximallaufzeit für Rahmenvereinbarungen von 4 Jahren vorgesehen. Diese Regelung dient als generelle Schutzvorkehrung, da der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Folge hat, dass für die jeweils umfassten Einzelaufträge keine vergaberechtlichen Vorschriften mehr zur Anwendung kommen und in dieser Zeit auch keine weitere Ausschreibung mehr für den von der Rahmenvereinbarung erfassten Bereich erfolgt. Durch die grundsätzlich begrenzte Laufzeit soll sichergestellt werden, dass das Außerachtlassen des Vergaberechts bei der Erteilung von Einzelaufträgen begrenzt bleibt und die Rahmenvereinbarungen nur in eingeschränktem Umfang den Anwendungsanspruch des Vergaberechts hemmen. Hierdurch soll insbesondere die Marktmacht der öffentlichen Auftraggeber begrenzt werden.29

16Allerdings kann die grundsätzliche Laufzeitbegrenzung von Rahmenvereinbarungen ausnahmsweise überschritten werden, wenn nach § 4a Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VOB/A ein „begründeter Ausnahmefall“ vorliegt. Zwar schweigt die VOB/A darüber, wann ein solcher Fall gegeben ist.30 Aus dem Vorgesagten lässt sich jedoch ableiten, dass davon grundsätzlich dann auszugehen ist, wenn der zugrunde liegende tatsächliche Bauvorgang den Zeitraum von 4 Jahren entweder überschreitet oder der dafür genau erforderliche Zeitraum sich am Anfang nicht exakt bestimmten lässt. Zudem muss ein zwischenzeitlicher neuer Abschluss einer Rahmenvereinbarung unzumutbar erscheinen. Ein weiteres Beispiel können Fälle sein, in denen ein Auftragnehmer erhebliche Investitionen tätigen musste, die sich innerhalb von 4 Jahren nicht amortisieren können.31 Vor dem Hintergrund von § 4a VOB/A und § 103 Abs. 5 GWB kann die Annahme eines „Ausnahmefalls“ jedoch grundsätzlich nur restriktiv erfolgen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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