Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 106
ОглавлениеEinen derartigen Vertrauensschutz können Bieter bei einstufigen Verfahren wie einer öffentlichen Ausschreibung (bzw. einem offenen Verfahren) nicht geltend machen; eine entsprechende Regelung ist daher in der VOB/A auch nicht vorgesehen. Eine Bindung des Auftraggebers an eine einmal getroffene Eignungsentscheidung tritt bei einer öffentlichen Ausschreibung (bzw. einem offenen Verfahren) bis zur Zuschlagsentscheidung nicht ein. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt hat oder seine in einem früheren Verfahrensstadium getroffene Entscheidung aus anderen Gründen nicht mehr für richtig hält, kann er jederzeit erneut in die Eignungsprüfung eintreten und seine bisherige Entscheidung revidieren.6 Verändert eine Vergabestelle die Eignung eines Bieters nachträglich zu dessen Nachteil, insbesondere nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, ist dies nicht grundsätzlich unzulässig, sondern kann lediglich Anlass zu einer besonders kritischen Überprüfung geben, ob es sich um eine sachliche gebotene Korrektur einer vorherigen Fehleinschätzung handelt oder die Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen sein könnte.7