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2.Auftragnehmer

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6Auch auf der Auftragnehmerseite können eines oder mehrere Unternehmen stehen, sodass die Rahmenvereinbarung im Hinblick auf die hieran Beteiligten ein außergewöhnlich vielseitiges und flexibles Instrument des Vergaberechts ist. Naheliegender Weise ist es den an einer Rahmenvereinbarung beteiligten Vertragsparteien überlassen, mit wie vielen anderen sie sich hieran beteiligen wollen. Zutreffend ist darauf verwiesen worden, dass die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen substanziell erhöht werden kann, wenn es aufgrund der Anzahl der daran Beteiligten nicht zu Kapazitätsengpässen bei der Erfüllung von Einzelaufträgen kommt.15

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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