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2.Referenzen zu vergleichbaren Leistungen (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A)
Оглавление12Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung wird auf die Kommentierung zu § 6a EU Nr. 3a Satz 1 VOB/A verwiesen. Nachdem zuvor im nationalen Vergaberecht noch auf einen kürzeren Referenzzeitraum, nämlich nur die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre abgestellt worden war, wurde die Formulierung mit der Reform 2019 auch insoweit an das europäische Vergaberecht angepasst.