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IV.Begrenzung auf Vertragsparteien

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17§ 4a Abs. 2 VOB/A stellt klar, was sich im Grunde bereits aus Abs. 1 ergibt. Nur die als Vertragsparteien an einer Rahmenvereinbarung beteiligten Parteien können Einzelaufträge erteilen oder erbringen. Allerdings müssen die Auftraggeber ihren voraussichtlichen Bedarf vorab „für das Vergabeverfahren“ gemeldet ­haben. Ähnlich wie die in Abs. 1 vorgesehenen Festlegungen über Preis und Zeitraum soll auch die Bedarfsmeldung eine inhaltliche Konkretisierung ermöglichen.32 Allerdings richtet sich diese Regelung auch nur auf den „voraussichtlichen Bedarf“, sodass der Wortlaut spätere Abweichungen zulässt.

18Außerdem begrenzt § 4a Abs. 2 VOB/A die beteiligten Parteien auf die ursprünglichen Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung.33 Angesichts der großzügigen Regelung, wonach mehrere Auftraggeber und mehrere Auftragnehmer beteiligt sein können, erscheint diese Vorkehrung zunächst nicht notwendig. Da aber während einer möglicherweise mehrjährigen Laufzeit einer Rahmenvereinbarung neue Auftraggeber zu einem Bauvorhaben hinzustoßen, die ursprünglich nicht Vertragspartei waren, und andere zwischenzeitlich ausscheiden oder ersetzt werden, ist absehbar, dass mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung auch eine parteiliche Begrenzung erfolgt. Obwohl die Rahmenvereinbarung Flexibilität ermöglichen soll, zeigt § 4a Abs. 2 VOB/A, dass diese nicht unbegrenzt gewährt wird. Allerdings wird man bei Unternehmensübernahmen oder Unternehmenskäufen dynamisch davon ausgehen können, dass die ursprünglichen Vertragsparteien auch weiterhin beteiligt sind, wenn bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht über ihr ursprüngliches Tätigkeitsfeld hinausgehende Kapazitäten zum Einsatz kommen.

§ 5 VOB/AVergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe

(1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

(2) 1Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. 2Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.

Übersicht Rn.
A. Einheitliche Vergabe (§ 5 Abs. 1 VOB/A) 1, 2
B. Vergabe nach Losen (§ 5 Abs. 2 VOB/A) 3–7
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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