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3.Einzelaufträge

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7Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 VOB/A sollen die von einer Rahmenvereinbarung umfassten Einzelaufträge möglichst genau anhand der für sie geltenden Bedingungen festgelegt werden. Neben dem Zeitraum wird hierfür „insbesondere“ auf den Preis der jeweils zu erteilenden Einzelaufträge verwiesen. Ob dies tatsächlich auf einen substanziellen Spielraum bei der Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung hinweist16 oder ob der Preis nicht auch wie im übrigen Vergaberecht einen wesentlichen Faktor für die Erreichung oder das Überschreiten der Schwellenwerte darstellt (vgl. § 106 GWB), mag dahin stehen. Da der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Folge hat, dass bei der Erteilung der Einzelaufträge kein vergaberechtliches Verfahren mehr eingehalten werden braucht, ist mit der Benennung des Volumens der Rahmenvereinbarung anhand des Preises ohnehin ein wesentlicher Aspekt des Leistungsverhältnisses beschrieben.17 Die übrigen Modalitäten zur Erbringung einer Bauleistung sind im Vergleich dazu nur noch von untergeordneter Bedeutung.

8Da der Preis innerhalb der Rahmenvereinbarung somit eine herausgehobene Bedeutung einnimmt, kommt es darauf an, wie er berechnet wird. Wie bei der Berechnung des Auftragswerts deutet der Wortlaut von § 4a Abs. 1 VOB/A daraufhin, dass der „in Aussicht genommene Preis“ ähnlich wie in § 3 VgV aus ex-ante-Sicht geschätzt werden muss.18 Wegen der mit dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung verbundenen vergabefreien Erteilung von Einzelaufträgen muss der Preis in jedem Fall nachvollziehbar und realistisch bestimmt werden. Eine Festlegung von absehbar nicht erreichbaren Preisvolumen würde nicht nur dem Wesen der Rahmenvereinbarung zuwiderlaufen, sondern auch eine allzu einfache Umgehung des Vergaberechts ermöglichen. Dennoch sind insbesondere bei längeren Laufzeiten von Rahmenvereinbarungen auch dynamisierende Faktoren zulässig, die ein allmähliches Ansteigen der Preise abbilden.

9Schließlich zeigt der Hinweis in § 4a Abs. 1 Satz 2 VOB/A, wonach das Auftragsvolumen zwar so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben ist, aber eben „nicht abschließend festgelegt“ werden muss, dass ein Gesamtvolumen nicht ausgewiesen werden muss. Insofern bleibt Auftraggebern und Auftragnehmern ein gewisser Spielraum. Dieser enthebt sie aber nicht von der Verpflichtung, im Übrigen möglichst genau die wesentlichen Faktoren der Einzelaufträge in der Rahmenvereinbarung zu benennen.19

10Die weitere Ausgestaltung des von der Rahmenvereinbarung umfassten Vertragsverhältnisses obliegt im Wesentlichen den Vertragsparteien. Ob hiermit beispielsweise auf Seiten des Auftragnehmers kein Anspruch auf Abnahme verbunden ist oder ob ggf. auch ein Mindestabnahmevolumen von Leistungen vereinbart wird, kann im Einklang mit § 4a VOB/A flexibel vereinbart werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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