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4.Bestimmter Zeitraum

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11Neben dem Preis kommt bei einer Rahmenvereinbarung naturgemäß dem hierfür bestimmten Zeitraum die größte Bedeutung zu. Hierauf weisen sowohl § 4a Abs. 1 VOB/A als auch § 103 Abs. 5 GWB hin. Denn insbesondere dann, wenn das Gesamtvolumen oder der Gesamtpreis nicht bestimmt zu werden brauchen, lässt der in der Rahmenvereinbarung bestimmte Zeitraum die verlässlichsten Rückschlüsse auf das zu erwartende Volumen zu.20 Aus diesem Grund müssen die Vertragsparteien den Zeitraum hinreichend konkret bestimmen. Dies gilt auch im Hinblick auf § 4a Abs. 1 Satz 4 VOB/A, wonach die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung grundsätzlich 4 Jahre nicht überschreiten darf.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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