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A.Einheitliche Vergabe (§ 5 Abs. 1 VOB/A)

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1Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 VOB/A ist nahezu identisch mit dem Wortlaut von § 5 EU Abs. 1 VOB/A. Der einzige Unterschied besteht darin, dass § 5 Abs. 1 VOB/A von „Bauleistungen“ spricht, während es in § 5 EU Abs. 1 VOB/A „Bauaufträge“ heißt. Inhaltlich macht dies keinen Unterschied. Die sprachliche Abweichung in § 5 Abs. 1 VOB/A lässt sich dadurch erklären, dass § 5 Abs. 1 VOB/A auch in der Fassung der VOB/A 2012 bereits von „Bauleistungen“ sprach.

2Für die Kommentierung des § 5 Abs. 1 VOB/A wird daher auf die Kommentierung zu § 5 EU Abs. 1 VOB/A verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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