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A.Allgemeines

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1Im Zuge der Einführung der VOB/2016 wurde der bisherige § 6 VOB/A durch drei Paragraphen, nämlich die §§ 6, 6a und 6b VOB/A ersetzt. In ihrer Gesamtheit enthalten sie die Vorgaben für die Auswahl der an einem Vergabeverfahren zu beteiligenden Unternehmen und gelten allgemein für alle Verfahrensarten. § 6 VOB/A befasst sich zunächst mit der grundlegenden Frage, welche Unternehmen in den Wettbewerb einzubeziehen sind. Die folgenden §§ 6a und 6b VOB/A betreffen dann die Nachweise, die zur Prüfung der Eignung verlangt werden dürfen sowie das Verfahren und die Mittel der Nachweisführung. Der Ablauf der einzelnen Verfahrensarten ist mittlerweile in § 3b VOB/A geregelt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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