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1.Umsatzangaben (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)

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10Soweit der Umsatz eines Unternehmens mit Leistungen, die dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind, abgefragt werden kann, wird auf die Kommentierung zu § 6a EU Nr. 2 c Satz 1 VOB/A verwiesen.

11Anders als im 2. Abschnitt der VOB/A bezieht sich der Wortlaut von § 6a Abs. 2 VOB/A allerdings nach wie vor nur auf Umsätze mit vergleichbaren Leistungen, sodass sich für nationale Vergaben die Frage stellt, ob zulässigerweise auch ein Gesamtmindestumsatz verlangt werden kann. Teilweise wird vertreten, der allgemeine Umsatz eines Unternehmens habe für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens keine Bedeutung, weshalb eine derartige Anforderung den Wettbewerb unzulässig einschränke.8 Zudem ist zu berücksichtigen, dass man sich im Zuge der Vergaberechtsreformen 2016 und 2019 offensichtlich bewusst dagegen entschieden hat, den Nachweis eines bestimmten Gesamtumsatzes in das nationale Vergaberecht zu integrieren. Gleichwohl sprechen die besseren Argumente dafür, auch im Unterschwellenbereich einen Mindestumsatz vorgeben zu können. Im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und den Umgang mit großvolumigen Aufträgen gibt der Gesamtumsatz dem Auftraggeber wichtige Informationen, die eine eigene Aussagekraft haben und dazu beitragen, ein Bild von der Eignung des Unternehmens für den Auftrag zu vermitteln. Schon bevor § 6a EU Nr. 2 c Satz 2 VOB/A in den 2. Abschnitt der VOB/A aufgenommen wurde, hat daher die Rechtsprechung in weiten Teilen einen Mindestumsatz für zulässig gehalten.9 Nichts anderes kann jetzt auch im Unterschwellenbereich gelten. Dafür spricht zum einen, dass es den Auftraggebern gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A freisteht, zusätzliche geeignete Angaben zu fordern. Zum anderen hat der Richtliniengeber durch die Aufnahme des Gesamtumsatzes eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein geeignetes Eignungskriterium handelt, an dem der Auftraggeber ein begründetes Interesse haben kann. Diese Wertung gilt gleichermaßen auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, weshalb Auftraggebern auch hier diese Möglichkeit offenstehen muss. Etwaige Vorgaben müssen sich aber immer am konkreten Leistungsgegenstand orientieren und der Höhe nach angemessen sein, um den Wettbewerb nicht in unzulässiger Weise zu beschränken. Die Begrenzung auf das Zweifache des geschätzten Auftragswertes im europäischen Vergaberecht kann dabei als Anhaltspunkt dienen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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