Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 98

B.Die Auswahl der Bewerber

Оглавление

2Einer der übergeordneten Grundsätze, der für jedes Vergabeverfahren von der Erstellung der Ausschreibungskriterien über die Auswahl der Teilnehmer bis zur Zuschlagserteilung gilt, ist derjenige der Gleichbehandlung aller Bewerber bzw. Bieter. Er besagt, dass gleiche Verhältnisse immer auch gleich zu behandeln sind, wenn kein sachlicher Grund ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Regelungen des § 6 VOB/A zu sehen. Grundsätzlich obliegt es den Auftraggebern, im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu sorgen und im Falle von Ausnahmen einen sachlichen Grund anzuführen bzw. im Streitfall nachzuweisen. Für einige, zentrale Situationen im Vergabeverfahren nimmt § 6 VOB/A jedoch eine allgemeingültige Einordnung vor.

So handelt es sich bei dem Verbot der örtlichen Beschränkung in § 6 Abs. 1 VOB/A um eine Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, um einer in der Praxis häufig vorkommenden und außerhalb der öffentlichen Auftragsvergabe natürlichen Bevorzugung regional ansässiger Unternehmen vorzubeugen. Das Gleiche gilt für die allgemeine Gleichsetzung von Einzelbietern mit Bietergemeinschaften. Die VOB/A legt damit fest, dass es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Einzelbietern und Bietergemeinschaften gibt und schränkt insoweit den Entscheidungsspielraum der Auftraggeber ein. § 6 Abs. 2 Hs. 2 und Abs. 3 VOB/A beschreiben auf der anderen Seite zulässige Ungleichbehandlungen von Unternehmen. Hinter dem Gebot der Ausführung im eigenen Betrieb bzw. der gewerbsmäßigen Befassung mit den ausgeschriebenen Leistungen stehen anerkannte, sachliche, wirtschafts- und wettbewerbspolitische Ziele, die jedenfalls unterhalb der Schwellenwerte die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen.1

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх