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A.Allgemeines

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1Im Zuge des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2016 und der Aufsplittung des bisherigen § 6 VOB/A in die jetzigen §§ 6, 6a und 6b VOB/A wurden in § 6a VOB/A die Nachweise zusammengefasst, die in der Regel erforderlich sind und verlangt werden können, um die Eignung der teilnehmenden Unternehmen zu prüfen. § 6b VOB/A regelt im Anschluss daran dann die Mittel, derer die Teilnehmer sich zur Nachweisführung bedienen können.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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