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II.Zeitpunkt der Eignungsprüfung

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7Der Zeitpunkt für die Durchführung der Eignungsprüfung ist abhängig von der gewählten Verfahrensart. In Verfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb wird die Eignung der Bewerber abschließend im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs geprüft. Bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung auf der zweiten Wertungsstufe, d. h. im Anschluss an den Ausschluss derjenigen Angebote, die aufgrund von formalen Mängeln nicht am weiteren Verfahren teilnehmen können.

8Fraglich ist, inwieweit eine getroffene Eignungsentscheidung einer späteren Korrektur zugänglich ist. Diskutiert wird diese Frage unter dem Stichwort des Wiedereinstiegs in die Eignungsprüfung. Eine Regelung enthält § 16b Abs. 2 VOB/A (sowie wortgleich § 16b EU Abs. 3 VOB/A) für diejenigen Verfahrensarten, bei denen die Eignung vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe abschließend geprüft wird (vgl. § 6b Abs. 4 VOB/A). Dort ist eine nachträgliche Verneinung der Eignung grundsätzlich nur aufgrund von Umständen möglich, die erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters wecken (zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung dort).5 Grund für diese Regelung ist der Vertrauenstatbestand, der bei diesen Verfahrensarten durch die Aufforderung zur Angebotsabgabe begründet wird.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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