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I.Keine örtliche oder regionale Beschränkung der Teilnehmerauswahl

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3Bei der Regelung in § 6 Abs. 1 VOB/A handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der bei der Teilnehmerauswahl sowohl mittelbare als auch unmittelbare örtliche Beschränkungen verbietet.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung des wortgleichen § 6 EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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