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IV.Die Leistung kann nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A

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29Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 VOB/A ist die Freihändige Vergabe von Bauleistungen auch zulässig, wenn sie nach Art und Umfang vor der Erteilung des Auftrages nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Nicht erfasst wird hiervon die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, denn diese stellt eine eindeutige und erschöpfende Leistungsfestlegung dar und rechtfertigt keine freihändige Vergabe, sondern allenfalls eine Beschränkte Ausschreibung20 mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 3a Abs. 1 VOB/A. Die Freihändige Vergabe ist also nur dann gerechtfertigt, wenn die Bauleistung nicht so beschrieben werden kann, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können,21 sodass also Verhandlungen über die Bauleistung erforderlich sind. Hinsichtlich der von diesem Tatbestand erfassten Fallgruppen wird auf die Parallelvorschrift des § 3a EU Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/A und den hierzu erfolgten Ausführungen unter Rn. 25 bis 30 verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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