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V.Erneute Ausschreibung verspricht kein annehmbares Ergebnis, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VOB/A

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30Die Freihändige Vergabe ist nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VOB/A weiterhin zulässig, wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht. Dieser Ausnahmetatbestand setzt zunächst voraus, dass eine rechtmäßige Aufhebung einer vorangegangenen Öffentlichen oder einer Beschränkten Ausschreibung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder eingeschränkt Nr. 3 VOB/A erfolgt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 3a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A (Rn. 19 bis 21) verwiesen. Weiterhin erfordert § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VOB/A, dass keine der anderen Ausschreibungsarten ein annehmbares Ergebnis verspricht. Insoweit unterscheidet sich § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VOB/A von § 3a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, der an die aufgehobene Öffentliche Ausschreibung/Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb knüpft. Hinter dem Begriff „verspricht“ verbirgt sich eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers, das heißt, er muss die Ursachen des Misserfolges der rechtmäßig aufgehobenen Ausschreibungen sorgfältig prüfen und sofern dies möglich ist, diese auch beheben. Dies bedeutet freilich, dass eine Freihändige Vergabe in diesem Fall rechtlich nicht zulässig ist, sondern der Auftraggeber eine erneute (Öffentliche oder Beschränkte mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) Ausschreibung vorzunehmen hat. Nur dann, wenn die Gründe für das Scheitern der Ausschreibung nicht zu beheben sind, sodass mit annehmbaren Ergebnissen nicht zu rechnen ist, ist die Freihändige Vergabe möglich. Zum Begriff „annehmbare Ergebnisse“, wird auf die Kommentierung zu § 3a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, Rn. 19 ff. verwiesen. Wie bereits oben unter Rn. 3 ausgeführt, steht dem Auftraggeber bei seiner Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (siehe hierzu § 3a EU VOB/A Rn. 17).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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