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1.Dringlichkeit der Leistung

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23Das für die Zweckmäßigkeit der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb beispielhaft genannte Merkmal der Dringlichkeit dürfte in der Praxis weitgehend leer laufen. Im Rahmen der Abwägung zwischen einer Öffentlichen Ausschreibung/Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, welche zeitlichen Vorteile die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb mit sich bringt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A muss die Frist zur Angebotsabgabe sowohl bei der Öffentlichen Ausschreibung als auch im Rahmen der Beschränkten Ausschreibungen auch bei Dringlichkeit mindestens zehn Kalendertage betragen. Bei ein- und derselben Leistungsbeschreibung ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung eine andere (längere) Frist zur Angebotsabgabe angemessen wäre, als bei einer Beschränkten Ausschreibung. Auch die Zahl der zu prüfenden Angebote dürfte im Rahmen der Beschränkten Ausschreibung keinen entscheidenden Zeitvorteil bringen: Denn auch wenn dies im 1. Teil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – anders als in § 16b EU Abs. 2 VOB/A – nicht ausdrücklich geregelt ist, kann sich der öffentliche Auftraggeber – jedenfalls bei Dringlichkeit im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 VOB/A – auch im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung auf die Prüfung der Eignung der Unternehmen beschränken, die die aussichtsreichsten Angebote eingereicht haben. Damit ergibt sich der einzige Zeitvorteil bei einer Beschränkten Ausschreibung daraus, dass der öffentliche Auftraggeber keine Bekanntmachung (§ 12 VOB/A) veröffentlichen muss, sondern geeignete Unternehmen unmittelbar zur Angebotsabgabe auffordern kann. Kommt es genau auf diese fünf bis sieben Tage an, ist die Beschränkte Ausschreibung zweckmäßig.

24Zudem dürfen die Gründe, die zur Dringlichkeit der Leistung führen, nicht vom Auftraggeber verursacht sein.17 Es geht also um nicht vorhersehbare Umstände. Beispielhaft kann die Insolvenz oder außerordentliche Kündigung eines vom Auftraggeber beauftragten Unternehmens im Rahmen eines Vorhabens genannt werden, dessen Ausfall erhebliche Auswirkungen auf den gesamten nachfolgenden Bauablauf hätte.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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