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C.Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, § 3b Abs. 2 VOB/A I.Abgrenzung zur Öffentlichen Ausschreibung

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8Die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb unterscheidet sich von der Öffentlichen Ausschreibung dadurch, dass die Prüfung der Eignung, also die erste Wertungsstufe,5 von den übrigen Wertungsstufen abgetrennt und in einem gesonderten Verfahrensschritt, dem sog. Teilnahmewettbewerb, durchgeführt wird. Anders als bei der Öffentlichen Ausschreibung darf also nicht jedes interessierte Unternehmen (im Sinne des § 6 Abs. 3 VOB/A) ein Angebot abgeben (§ 3b Abs. 1 Satz 2 VOB/A), sondern nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber infolge der Auswertung des Teilnahmewettbewerbes dazu aufgefordert werden, § 3b Abs. 2 Satz 1 VOB/A. Der Auftraggeber kann dabei entscheiden, ob er sämtliche, die erste Wertungsstufe erfolgreich absolvierenden Unternehmen (Bewerber) zur Abgabe eines Angebotes auffordert, oder ob er die Zahl dieser Bewerber zusätzlich anhand „objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien“6 begrenzt, § 3b Abs. 2 Satz 4 VOB/A. Im Hinblick auf die zweite bis vierte Wertungsstufe kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Öffentlichen Ausschreibung (Rn. 4 ff.) verwiesen werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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