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IV.Unzweckmäßigkeit der Öffentlichen Ausschreibung oder der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen, § 3a Abs. 2 Nr. 3 VOB/A

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22Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann vom Auftraggeber gewählt werden, wenn die Öffentliche Ausschreibung/Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen z. B. aus Dringlichkeit oder Geheimhaltungsgründen unzweckmäßig ist. Anders ausgedrückt, der Auftraggeber kann – anstelle der Öffentlichen Ausschreibung/Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb – die Beschränkte Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb wählen, wenn dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Bei dem Begriff der „Unzweckmäßigkeit“ handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff.13 Dem Auftraggeber wird vielmehr ein Entscheidungsermessen hinsichtlich der Auswahl der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb eingeräumt, das auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht. Die Zweckmäßigkeitsprüfung ist Teil des Verfahrensermessens. Es gehört zu den verpflichtenden Verfahrensgrundsätzen und ist Voraussetzung der zweckmäßigen (und natürlich rechtmäßigen) Umsetzung des materiellen Rechts.14 Auch wenn der Auftraggeber mit dem Vergabeverfahren den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags anstrebt, ist er dennoch gehalten, das Vergabeverfahren im Rahmen der geltenden Vorschriften und im Interesse von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch zweckmäßig durchzuführen, d. h. alle unnötigen, im Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit, der betroffenen Interessen nicht erforderlichen oder unangemessenen Maßnahmen im Verfahren zu unterlassen.15 Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat der Auftraggeber alle betroffenen Gesichtspunkte insoweit zu einem Ausgleich zu bringen. Die Zweckmäßigkeit ist kein objektiver Maßstab, vielmehr hängt die Abwägung davon ab, welcher Zweck zugrunde gelegt wird.16 Der Auftraggeber hat also bei der Zweckmäßigkeitsprüfung, ausgehend vom Zweck des zu vergebenden Auftrags einerseits alle Gesichtspunkte, die für die eigentlich zu wählende Öffentliche Ausschreibung/Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und andererseits alle Gesichtspunkte, die für eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb sprechen, gegeneinander abzuwägen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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