Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 33
4.Wertungsphase
Оглавление11Im Anschluss daran folgt die sogenannte Wertungsphase, die in vier Wertungsstufen erfolgt: Im ersten Schritt erfolgt die formale Angebotsprüfung (1. Wertungsstufe, §§ 16 und 16a VOB/A). Mangelhafte, das heißt beispielsweise nicht form- oder fristgerecht eingegangene oder (trotz An- oder Nachforderung) unvollständige Angebote, werden ausgeschlossen. In einem zweiten Schritt wird die Eignung der Bieter, das heißt deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, geprüft, nicht geeignete Bieter werden ebenfalls ausgeschlossen (2. Wertungsstufe, §§ 16b, 6 bis 6b VOB/A). Danach hat die Vergabestelle die Vorgaben nach § 16c VOB/A zu prüfen, das heißt die Angebote sind auf Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen (3. Wertungsstufe). Die verbleibenden Angebote sind auf die Angemessenheit des Angebotspreises zu überprüfen, § 16d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A. Nach § 16b Abs. 2 VOB/A ist es nunmehr auch möglich, die Angebotsprüfung der Eignungsprüfung vorzuziehen. Dies dürfte sich insbesondere dann anbieten, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium oder die Eignungsprüfung aufwendig ist.
Die Vergabestelle hat schließlich alle letztendlich verbleibenden Angebote gemäß § 16d Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 VOB/A anhand der Zuschlagskriterien miteinander zu vergleichen und somit das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, auf das der Zuschlag erteilt wird (4. Wertungsstufe, § 16 d Abs. 1 Nr. 4). Die bekannt gemachten Zuschlagskriterien dürfen nicht verändert werden. Die Vergabestelle ist hieran gebunden. Ist der niedrigste Preis einziges Zuschlagskriterium, so ist dieser entscheidend. Dies gilt auch dann, wenn überhaupt kein Zuschlagskriterium angegeben worden ist.8
12Das Vergabeverfahren endet entweder mit der Erteilung des Zuschlages (§ 18 VOB/A) auf das wirtschaftlichste Angebot bzw. auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis (§ 16d Abs. 1 Nr. 4 VOB/A) sowie der Benachrichtigung der Bieter (§ 19 VOB/A) oder mit der Aufhebung der Ausschreibung (§ 17 Abs. 1 VOB/A).9