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3.Angebotserstellung

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10Auf der Grundlage der Vergabeunterlagen und deren Vorgaben erstellen die Bieter ihre Angebote und reichen diese bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein, §§ 10, 13 VOB/A. Der Ablauf der Angebotsfrist ist in der Auftragsbekanntmachung enthalten (§ 12 Abs. 2 lit. o VOB/A). Mit Ablauf der Angebotsfrist endet auch die Angebotserstellungsphase der Öffentlichen Ausschreibung. Bis zum Öffnungstermin (§ 14 VOB/A) sind elektronische Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren, Angebote in Papierform werden im Rahmen des Öffnungstermins erfasst und geöffnet. Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken, § 14 Abs. 4 VOB/A. Angebote, die bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, sind auszuschließen, wenn sie nicht vor Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingegangen waren und die Gründe, die zum Nichtvorliegen der Angebote im Eröffnungstermin führen, vom Bieter nicht zu vertreten sind, §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 5 Satz 1, 14a Abs. 6 Satz 1 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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