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Eigentumsvorbehalt § 449 BGB
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Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB gesetzlich definiert (Legaldefinition). Danach liegt ein Eigentumsvorbehalt vor, wenn der Verkäufer einer beweglichen Sache die Übertragung des Eigentums an derselben von der aufschiebenden Bedingung (aufschiebende Bedingung) der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig macht.