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Erläuterungen
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Innerhalb der Einreden unterscheidet man zwischen den peremptorischen Einreden, d. h. solche Einreden, die es dem Schuldner dauerhaft ermöglichen, die Leistung zu verweigern (wichtigstes Beispiel: Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB) und den dilatorischen Einreden, d. h. solche Einreden, die es dem Schuldner vorübergehend ermöglichen, die Leistung zu verweigern.
Beispiele:
Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB (erlaubt dem Bürgen die Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners unternommen hat); Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB.
Ein Juristenspruch lautet: „Über Einreden muss man reden“. D. h. Einreden werden im Zivilprozess vom Richter grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht werden.
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Innerhalb der Einwendungen unterscheidet man die rechtshindernden Einwendungen von den rechtsvernichtenden Einwendungen. Rechtshindernde Einwendungen sind solche, die das vermeintliche Recht des Gläubigers erst gar nicht erstehen lassen.
Beispiel:
Der Vertrag ist von Anfang an nichtig, weil er gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.
Rechtsvernichtende Einwendungen sind solche, die das Recht des Gläubigers nachträglich beseitigen.
Beispiel:
Der Anspruch des Gläubigers besteht nicht mehr, weil der Schuldner gem. § 362 BGB bereits erfüllt (Erfüllung) hat.
Weiterführende Literatur
Jens Petersen, Einwendungen und Einreden, JURA 2008, S. 422-424. Bernhard Ulrici/Anja Purrmann, Einwendungen und Einreden, JuS 2011, S. 104-107.