Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 60

Оглавление

EErsatz vergeblicher Aufwendungen › Erläuterungen

Erläuterungen

90

Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist eine Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung (Schadensersatz statt der Leistung); dies geht aus § 284 BGB hervor. Das bedeutet, dass der Gläubiger nur dann Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen kann, wenn auch die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung erfüllt sind. Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur alternativ und nicht kumulativ geltend gemacht werden. Deswegen muss sich der Gläubiger entscheiden, welche Alternative die für ihn günstigere ist. In der Regel wird dies die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung sein. Jedoch gibt es Konstellationen, in denen der Ersatz vergeblicher Aufwendungen höher ausfällt als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung.

Beispiel:

Der Optiker Hartmut Klar mietete für sein Optikgeschäft Gewerberäume an. Hierfür fielen Maklergebühren und hohe Kosten für die Renovierung der Räume an. Sein Vermieter erwies sich in der Folgezeit als außergewöhnlich unzuverlässig; zahlreiche Schäden (Wasserrohrbruch, Schwierigkeiten mit der Elektrizität) wurden gar nicht oder erst nach langem Abwarten von ihm behoben. Herr Klar sah sich deswegen gezwungen, andere Gewerberäume anzumieten. Möchte dieser nun sowohl die Maklergebühren als auch die Renovierungskosten erstattet bekommen, so kann er den Ersatz dieser Aufwendungen (Maklergebühren, Renovierungskosten) geltend machen. Macht er dies, kann er nicht zudem Schadensersatz wegen der Renovierung der neuen Gewerberäume verlangen, was auch einleuchtet: denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten seines Vermieters wären einmal Renovierungskosten angefallen. Hier muss Herr Klar abwägen, welche Konstellation für ihn die finanziell günstigere ist.

Weiterführende Literatur

Holger Ellers, Zu Voraussetzungen und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 284 BGB, JURA 2006, S. 201-208.

Rechtslexikon BGB

Подняться наверх