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E › Einreden und Einwendungen

Einreden und Einwendungen

75

Die Einrede ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners. Steht dem Schuldner eine Einrede zu, so hat er ein Leistungsverweigerungsrecht.

76

Die Einwendung ist die Geltendmachung des Schuldners des Nichtbestehens eines Rechts.

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