Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 49
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Einreden und Einwendungen
75
Die Einrede ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners. Steht dem Schuldner eine Einrede zu, so hat er ein Leistungsverweigerungsrecht.
76
Die Einwendung ist die Geltendmachung des Schuldners des Nichtbestehens eines Rechts.