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EEinwilligung und Genehmigung › Erläuterungen

Erläuterungen

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Die Begriffe Einwilligung und Genehmigung spielen im Rahmen der Vertretung (Vertretung) eine große Rolle.

Der Begriff der Einwilligung ist in § 183 S. 1 BGB legal definiert als „vorherige Zustimmung“. Ebenso verhält es sich mit dem Begriff der „Genehmigung“, den das BGB in § 184 Abs. 1 als „nachträgliche Zustimmung“ definiert.

Gerade bei beschränkt Geschäftsfähigen (Rechts- und Geschäftsfähigkeit) hängt die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (Rechtsgeschäft) meist von der Einwilligung bzw. der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, also in der Regel der Eltern, ab.

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