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Fernabsatzvertrag § 312c BGB
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§ 312c BGB erhält eine Legaldefinition des Fernabsatzvertrages. Danach liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn einer der Vertragsparteien Unternehmer (Verbraucher und Unternehmer) und der andere Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Zudem muss der Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.