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Erläuterungen
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Neben der Fälligkeit (Fälligkeit) ist die Erfüllbarkeit die zweite Komponente der Leistungszeit. Um den Begriff der Erfüllbarkeit besser zu verstehen, nachfolgend ein Beispiel:
Beispiel:
Handwerker Max Meier sendet seinem Kunden Holger Hebel für die von ihm getätigten Arbeiten eine Rechnung in Höhe von 3.635,32 €. Der Betrag muss laut Rechnung spätestens bis zum 30.06.2019 auf seinem Konto gutgeschrieben sein. Dies bedeutet, dass der Betrag zum 30.06.2019 fällig ist. Holger Hebel kann jedoch bereits früher den Betrag auf das Konto von Herrn Meier überweisen, weil die Forderung sofort erfüllbar ist.
Meist wird es sich so verhalten wie im Beispiel: Der Schuldner wird bereits vor Fälligkeit seine Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringen dürfen. Denn dem Gläubiger wird es sogar oft recht sein, wenn er vom Schuldner früher seine Leistung erhält als dieser hierzu verpflichtet ist. In engen Ausnahmenfällen kann der Gläubiger jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass der Schuldner nicht vor Fälligkeit leistet. Auch hierzu ein Beispiel:
Beispiel:
Die Dagobert-Bank räumte Frieda Ferdinand vor zehn Jahren einen Kredit mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren ein. Da die Sollzinsen in den letzten Jahren stark gefallen sind und Frieda vor kurzem eine kleine Erbschaft gemacht hat, würde sie gerne den Darlehensbetrag vorzeitig zurückzahlen. Hier wird allerdings die Dagobert-Bank ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass Frieda nicht vorzeitig (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) tilgt, da sie am Markt für das Darlehen sehr viel niedrigere Zinsen erlangen wird.
Weiterführende Literatur
Alexander Krafka, Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit, MittBayNot 2011, S. 459-463.