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EEinseitig verpflichtender Vertrag › Erläuterungen

Erläuterungen

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Da es in der menschlichen Natur liegt, regelmäßig nur dann etwas zu leisten, wenn es eine entsprechende Gegenleistung gibt, sind einseitig verpflichtende Verträge im Wirtschaftsleben die Ausnahme. Wichtige Beispiele für einseitig verpflichtende Verträge sind der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) und der Bürgschaftsvertrag (Bürgschaftsvertrag) (§ 765 BGB).

Auch einseitig verpflichtende Verträge sind Verträge! D. h. auch sie kommen nur durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Einseitig verpflichtende Verträge sind deswegen streng von einseitigen Rechtsgeschäften (Rechtsgeschäft), die aufgrund nur einer Willenserklärung (Willenserklärung) zustande kommen, zu unterscheiden!

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Übungsfall einseitig verpflichtender Vertrag

Tante Gustl möchte ihrem 20-jährigen Neffen Tobias ihre Stühle mit Herzmotiv schenken. Tobias ist nicht interessiert. Tante Gustl meint „einem geschenkten Gaul sieht man nicht ins Maul“. Ob Tobias die Stühle haben möchte oder nicht, beim Schenkungsvertrag käme es nicht auf den Willen des Beschenkten an. Wie ist die Rechtslage?

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Lösung

Zu prüfen ist, ob zwischen Tobias und Tante Gustl ein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB zustande gekommen wäre. Ein Vertrag, auch ein einseitig verpflichtender wie der Schenkungsvertrag, setzt stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Dies ist in unserem Fall nicht gegeben. Tobias bringt eindeutig zum Ausdruck, dass er an den Stühlen nicht interessiert ist. Infolgedessen kam kein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB zustande.

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