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EEigentumsvorbehalt § 449 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Der Eigentumsvorbehalt ist in der Geschäftspraxis nicht mehr wegzudenken. Der Verkäufer hat hierdurch die Möglichkeit, dem Käufer einen Kredit einzuräumen, den er dadurch absichert, dass der Käufer erst dann Eigentümer der gekauften Sache wird, wenn er auch tatsächlich den geschuldeten Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Der zugrunde liegende Kaufvertrag (Kaufvertrag) wird dabei ohne jegliche Bedingung geschlossen. Die Übereignung der Sache hingegen (Verfügungsgeschäft; Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) wird unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), nämlich der vollständigen Kaufpreiszahlung, vereinbart.

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Meistens legt der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt in seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) fest. Neben dem eben beschriebenen einfachen Eigentumsvorbehalt kommt in der Praxis häufig der erweiterte Eigentumsvorbehalt (hier wird die Eigentumsübertragung an der Sache davon abhängig gemacht, dass der Käufer sämtliche offene Forderungen gegenüber dem Verkäufer beglichen hat) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt (hier darf der Vorbehaltskäufer die Sache bereits verarbeiten oder weiterveräußern, bevor er tatsächlich Eigentümer der Sache geworden ist) vor.

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Übungsfall Eigentumsvorbehalt

Bernd Steinmeyer kauft bei der Teleschön GmbH am 12. Januar 2019 ein neues Fernsehgerät zum Preis von 1.299 €. Da Bernd Steinmeyer aufgrund der kürzlich getätigten Weihnachtsgeschenke knapp bei Kasse ist, vereinbart er mit der Teleschön GmbH, dass er 299 € sofort bezahle und den Rest in monatlichen Raten von je 200 € abstottern werde. In den AGB der Teleschön GmbH, die wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden, ist bei Ratenzahlung ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Im Monat April beschließt Bernd Steinmeyer, seine Zahlungen einzustellen. Nach mehreren Mahnungen verliert die Teleschön GmbH die Geduld und schreibt Herrn Steinmeyer, dass wenn er den noch offenen Betrag nicht umgehend begleiche, sie das Fernsehgerät abholen lassen würden. Steinmeyer ist der Auffassung, das Fernsehgerät steht bei ihm, also sei er auch Eigentümer desselben.

Wie ist die Rechtslage?

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Lösung

Wäre Steinmeyer tatsächlich Eigentümer des Fernsehgerätes, so könnte er anderen, also auch der Teleschön GmbH verbieten, sein Gerät auch nur anzufassen. Dies ergibt sich aus § 903 BGB; also aus dem Sachenrecht.

Tatsächlich wurde jedoch zwischen ihm und der Teleschön GmbH Ratenzahlung vereinbart. Die AGB, die Vertragsgegenstand zwischen Steinmeyer und der Teleschön GmbH geworden sind, sehen in diesem Fall einen Eigentumsvorbehalt vor. Gem. § 449 BGB wird Steinmeyer erst dann Eigentümer des Fernsehers, wenn er tatsächlich den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat. Dies ist nicht der Fall. Die Teleschön GmbH kann somit als Eigentümerin das Gerät von ihm gem. § 985 BGB heraus verlangen.

Weiterführende Literatur

Johannes Heyers, Grundstrukturen des Eigentumvorbehalts, JURA 2016, S. 961-968. Florian Hofmann, Der Zeitpunkt der Übergabe beim Eigentumsvorbehalt, JA 2014, S. 178-183. Olaf Sosnitza/Stefan Leible, Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, S. 341-347; S. 449-456; S. 556-559.

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