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FFälligkeit § 271 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Anders ausgedrückt ist die Fälligkeit der Zeitpunkt, an dem der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) die Erbringung der Leistung vom Schuldner verlangen kann.

Die Fälligkeit ist in § 271 Abs. 1 BGB geregelt. Wie beim Leistungsort (Leistungsort) ist auch hier zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit der Leistung getroffen haben. Ist dies nicht der Fall, kann sich die Fälligkeit aus dem Gesetz ergeben, wie z. B. für die Zahlung der Miete (§ 556b BGB). Auch kann sich die Fälligkeit aus den Umständen ergeben. So ist beim Werkvertrag auf die für die Herstellung des Werks erforderliche Zeit abzustellen – ein Hausbau erfolgt nicht in einer Woche! Ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit weder aus dem Vertrag (Vertrag), noch aus dem Gesetz oder aus den Umständen, so ist die Leistung nach § 271 BGB sofort zu erbringen. Wobei der Begriff „sofort“ wörtlich zu nehmen ist! Dem Gläubiger ist das Warten nur in ganz engen Grenzen zuzumuten.

Sowohl Fälligkeit als auch Erfüllbarkeit (Erfüllbarkeit) bestimmen die Leistungszeit (Leistungszeit).

Weiterführende Literatur

Alexander Krafka, Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit – Fälligkeit, Vorleistung, Verzug und Erfüllbarkeit –, MittBayNot 2011, S. 459-463. Karls Nastelski, Die Zeit als Bestandteil des Leistungsinhalts, JuS 1962, S. 289-298.

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