Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 56

Оглавление

EErfüllung § 362 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

84

Die geschuldete Leistung kann häufig in einer Geldschuld, aber auch beispielsweise in einer Sachschuld (Übereignung der gekauften Sache) oder in einer Dienstleistung (anwaltschaftliche Vertretung vor Gericht) bestehen. Bewirkt der Schuldner die zu erbringende Leistung, indem er z. B. den geschuldeten Geldbetrag bezahlt, erfüllt er seine Schuld und diese erlischt. Allerdings erlischt nicht etwa – wie § 362 BGB suggeriert – sofort das ganze Schuldverhältnis. Hat der Vertragspartner noch nicht geleistet, bleibt seine Schuld weiterhin bestehen.

Weiterführende Literatu

Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Erfüllung (§ 362 BGB), JuS 2009, S. 109-111.

Rechtslexikon BGB

Подняться наверх