Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 103
a) Offenkundige Tatsachen
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Nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bedürfen der Aufklärung durch die Behörde. Ohne Weiteres verwertet werden dürfen in entsprechender Anwendung von § 291 ZPO offenkundige – d.h. allgemein – oder amtskundige – Tatsachen.[253] Aus Gründen des rechtlichen Gehörs muss die Behörde die Beteiligten allerdings darauf hinweisen, dass sie ihrer Entscheidung derartige Tatsachen zugrundelegen will.[254]
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Allgemeinkundig sind Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von verständigen Menschen ohne Weiteres bekannt oder für jedermann aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar sind.[255] Informationsquellen sind in erster Linie Rundfunk, Fernsehen und Zeitungen. Zu diesen Tatsachen gehören etwa historische Ereignisse, Entfernungen zwischen bestimmten Orten oder Naturvorgänge.
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Amtskundig sind Tatsachen, die einem Amtsträger durch seine amtliche Tätigkeit bekannt werden. Dazu gehören nicht Tatsachen, die der Amtsträger privat erfährt oder die bloß aktenkundig sind.[256]